Bashing, Mobbing, Bossing von Betriebsräten erkennen und entgegenwirken | |
| Willkür-Macht-Angst - Respekt für den Betriebsrat einfordern und durchsetzen Immer wieder versuchen einzelne Arbeitergeber - auch mit Hilfe von Rechtsanwälten - Betriebsräte zu schikanieren. Worauf sollte ein Betriebsrat in dieser Situation achten, um sich frühzeitig und wirkungsvoll zur Wehr zu setzen: |
Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zu Einstellungen gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG wegen Aufstockungsanträgen von Teilzeitbeschäftigten gemäß § 9 TzBfG | |
| Der Betriebsrat kann die Zustimmung zur Einstellung von Arbeitnehmern gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG verweigern, wenn im Zeitpunkt seiner Beteiligung tatsächlich Aufstockungswünsche gemäß § 9 TzBfG von im Betrieb beschäftigten Teilzeitarbeitnehmern vorliegen. Nennt die Arbeitgeberin keine konkreten arbeitsplatzbezogene Sachgründe für den Zuschnitt der Neueinstellung auf 25-Wochenstunden, so liegt kein Grund vor, die Teilaufstockungswünsche der im Betrieb beschäftigten Teilzeitarbeitnehmer nicht zu berücksichtigen. Daher ist in solchen Fällen die Zustimmung des Betriebsrats zu den Einstellungen nicht zu ersetzen. Arbeitsgericht Berlin vom18. März 2015 - 56 BV 14784/14. Die Entscheidung ist rechtskräftig. |
Freistellung von Betriebsratsmitgliedern | |
Haftung von Betriebsratsmitgliedern für Sachverständigenhonorar | |
| Der Bundesgerichtshof hat entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entschieden, daß der Betriebsrat als Gremium nicht für Sachverständigenkosten gemäß § 111 Satz 2 BetrVG haftet. Der Bundesgerichtshof hält es aber für möglich, daß ein Leistungen abforderndes Betriebsratsmitglied für Sachverständigenkosten haften kann. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn das Betriebsratsmitglied erkennen mußte, daß die Beauftragung nicht erforderlich war. Mußte aber auch der Sachverständige erkennen, daß die erbrachte Leistung nicht erforderlich war, ist dessen Honoraranspruch ausgeschlossen. Diese Rechtsprechung dürfte auch im Rahmen der Beauftragung von Sachverständigen gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG von Bedeutung sein. (Bundesgerichtshof - III ZR 266/11 - vom 25. Oktober 2012) |
| Präsentation mit Hinweisen zur Entscheidung:
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Behandlung einer Beschwerde eines fristlos gekündigten Arbeitnehmers in der Einigungsstelle §§ 84, 85 BetrVG | |
| Die Einigungsstelle ist nicht aufgrund der fristlosen Kündigung des beschwerdeführenden Arbeitnehmers offensichtlich unzuständig. Ein Mitbestimmungsrecht bzw. ein Recht auf Behandlung der Beschwerde gem. §§ 84, 85 BetrVG ist unabhängig vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens nicht offensichtlich ausgeschlossen. Das Beschwerderecht ist Ausfluß der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht. Diese Fürsorgepflicht als arbeitsvertragliche Nebenpflicht entfällt nicht umfänglich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr ist anerkannt, daß auch nachvertaglich nachwirkende Pflichten bestehen können. Soweit sich die Beschwerde auf eine fortbestehende nachvertragliche Pflicht bezieht, erfüllt das Beschwerderecht seinen Zweck der Durchsetzung der Fürsorgepflicht. Im konkreten Fall ging es um die Rufschädigung eines Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hatte die Beschwerde für teilweise berechtigt gehalten und, nach dem die Arbeitgeberin keine Abhilfe geschaffen hatte, die Einigungstelle angerufen. Die Arbeitgeberin stimmte der Einsetzung der Einigungstelle nicht zu, so daß der Betriebsrat die Einsetzung der Einigungsstelle durch das Arbeitsgericht betrieb. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag des Betriebsrats statt. Arbeitsgericht Berlin - 50 BV 14906/12 - vom 16. Oktober 2012 - nicht veröffentlicht |
Personelle Einzelmaßnahme § 99 BetrVG | |
| Beteiligung des Betriebsrats bei Umgruppierungen, die lediglich die Entgeltstufe (Erfahrungsstufe im TVöD/TV-L) betreffen |
| Die Arbeitgeberin ist - wenn sie die Regelungen des TVöD bzw. TV-L anwendet - auch verpflichtet, den Betriebsrat vor Umgruppierungen, die zwar keine Veränderung der Entgeltgruppe, wohl aber eine Veränderung der Entgeltstufe (Erfahrungsstufe) beinhalten, gemäß. § 99 BetrVG zu beteiligen. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg - 12 TaBV 845/09 - vom 15. September 2009 Das Landesarbeitsgericht hat insoweit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin - 33 BV 16874/08 - vom 26. Februar 2009 abgeändert. Das Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 136/09 - hat am 6. April 2011 die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt (keine Pressemitteilung, Entscheidungsgründe liegen vor, veröffentlicht auf der Internetseite www.bundesarbeitsgericht.de unter Entscheidungen). |
Internet für den Betriebsrat | |
| Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber jedenfalls dann die Bereitstellung eines Internetanschlusses verlangen, wenn er bereits über einen PC verfügt, im Betrieb ein Internetanschluß vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange der Arbeitgeberin entgegenstehen. Bundesarbeitsgericht vom 20. Januar 2010 - 7 ABR 79/08 |