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Rebekka Schmidt
Berlin-Tempelhof
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Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit
Das Bundesarbeitsgericht hat am 19. Dezember 2018 entschieden, daß eine Regelung in einem Tarifvertrag (hier Systemgastronomie) so auszulegen sei, daß Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigten für die Arbeitszeit geschuldet sind, die über die Teilzeitquote hinausgeht, die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit jedoch nicht überschreitet.
Damit gibt nun auch der 10. Senat seine gegenläufige Rechtsprechung zur Diskriminierung
von Teilzeitbeschäftigten (Bundesarbeitsgericht vom 26. April 2017 - 10 AZR 589/15) auf und folgt der Rechtsprechung des 6. Senats (Bundesarbeitsgericht vom 23. März 2017 - 6 AZR 161/16, siehe unten).
Zu vergleichen seien die einzelnen Entgeltbestanteile, nicht die Gesamtvergütung. Teilzeitbeschäftigte würden benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit vermindert würde.
Bundesarbeitsgericht
vom 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18
Pressemitteilung 70/18 veröffentlich auf der Internetseite www.bundesarbeitsgericht.de
Die Entscheidungsgründe liegen vor. Veröffentlicht
bei https://juris.bundesarbeitsgericht.de/zweitesformat/bag/2019/2019-04-10/10_AZR_231-18.pdf
Überstundenzuschläge
für ungeplante Überstunden
auch für Teilzeitbeschäftige bei Wechselschicht- und Schichtarbeit gemäß § 7 Abs. 8 c. 1. Alternative TVöD
=> Bei sog. ungeplanten Überstunden im Sinne von § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TVöD-K, die über die tägliche Arbeitszeit hinaus abweichend vom Schichtplan angeordnet werden, besteht anders als im Fall eingeplanter Überstunden nach § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 2 TVöD-K keine Möglichkeit des Freizeitausgleichs.
=> Der betroffene Arbeitnehmer hat Anspruch auf Überstundenzuschlag.
=> Dies gilt auch dann, wenn er in Teilzeit arbeitet, die die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten jedoch nicht überschreitet.
=> Eine Auslegung des § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt 1 TVöD-K, die unter vollschichtig eingesetzte Teilzeitbeschäftigte bei ungeplanten Überstunden über ihre Teilzeitquote hinaus von den Überstundenzuschlägen des § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD-K ausschlösse, verstieße gegen § 4 Abs. 1 TzBfG.
=> Offengelassen hat das Bundesarbeitsgericht die Frage, ob die Absätze 6 und 7 des § 7 TVöD-K aufeinander aufbauen.
Bundesarbeitsgericht vom 23. März 2017 - 6 AZR 161/16
Die Entscheidungsgründe liegen vor. Veröffentlicht bei  http://juris.bundesarbeitsgericht.de/zweitesformat/bag/2017/2017-07-06/6_AZR_161-16.pdf

=> Daraus folgt, daß
- Arbeitszeiten,
- die bei Wechselschicht- und Schichtarbeit gemäß § 7 Abs. 1, 2, 8 c 1. Alternative TVöD-K-VKA
- über die dienstplanmäßig vorgesehene tägliche Arbeitszeit hinaus geleistet werden,
- mit Überstundenzuschlägen gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 a TVöD-K-VKA vergütet werden müssen,
- und zwar unabhängig davon, ob es sich um Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte handelt
- sowie unabhängig davon, ob ein Zeitausgleich während des laufenden Dienstplans erfolgte.

=> Dies dürfte - über den Geltungsbereich des TVöD-K-VKA hinaus
- für alle weiteren Tarifverträge wie zum Beispiel TVöD, TV-L, TV Ärzte sowie darüberhinaus
- für alle Allgemeine Arbeitsvertragsbedingungen gelten,
die einen dem § 7 Abs. 1, 2, 8 c.TVöD-K-VKA entsprechenden Wortlaut und Systematik beinhalten.

=> Etwaige Ansprüche auf einen Überstundenzuschlag können schriftlich auch noch 8 Monate rückwirkend geltend gemacht werden:
Fällig werden Überstundenzuschläge erst zum Zahltag des 2. Kalendermonats, der auf die Entstehung der Zuschläge folgt (§ 24 Abs. 1 S. 4 TVöD-K-VKA).
Die Auschlußfrist beträgt 6 Monate ab Fälligkeit der Zuschläge (§ 37 Abs. 1 TVöD-K-VKA). 

=> Zur Prozeßgeschichte:
Arbeitszeiten, die Teilzeitbeschäftigte - eingesetzt in Wechselschicht- oder Schichtarbeit-  über die dienstplanmäßig vorgesehene tägliche Arbeitszeit hinaus leisten, sind Überstunden gemäß § 7 Abs. 8 c 1. Alternative TVöD-K-VKA. Sie sind mit Überstundenzuschlägen zu vergüten.
Arbeitsgericht Berlin vom 12. August 2015 - 43 Ca 2950/15
Abgeändert durch Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg:
Überstunden gemäß § 7 Abs. 8 c 1. Alternative TVöD-K-VKA sind bei Wechselschicht- und Schichtarbeit dann mit Überstundenzuschlägen zu vergüten, wenn Teilzeitbeschäftigte zum einen über die dienstplanmäßig vorgesehene tägliche Arbeitszeit hinaus eingesetzt werden und zum anderen dadurch in der laufenden Woche die regelmäßige Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers überschreiten.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2015 - 23 Sa 1549/15
Abgeändert durch Bundesarbeitsgericht vom 23. März 2017 - 6 AZR 161/16:
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg wurde (teilweise) aufgehoben und die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vollständig wiederhergestellt.

Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit gemäß § 7 Abs. 8 c. TVöD
Hintergrund:
Das Bundesarbeitsgericht hat die Vorschrift des § 7 Abs. 8 c TVöD so interpretiert, daß zwei Alternativen für die Entstehung von Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit möglich seien.
1. Alternative: Bezugszeitraum sei die schichtplanmäßig festgelegte tägliche Arbeitszeit - werde sie überschritten, lägen zwingend Überstunden ohne Ausgleichsmöglichkeit gemäß § 7 Abs. 7 TVöD vor. Dies dürfte auch für Teilzeitkräfte gelten.
2. Alternative: Bezugszeitraum ist der Schichtplanturnus, wird die regelmäßige Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte in diesem Schichtplanturnus überschritten, liegen Überstunden vor. Dabei wäre wohl auch die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit durch Feiertage gemäß § 6.1 Abs. TVöD-K zu berücksichtigen.
Diese Entscheidung hat über den TVöD in den Fassungen des Bundes und des VKA hinaus Bedeutung, da sich entsprechende Regelungen im TV-L (§ 7 Abs. 8 c), auch im  TVÄrzte  in den Fassungen Länder (§ 7 Abs. 10 c) und VKA (§ 9 Abs. 6 c), § 10 Abs. 8 c MTV Charité  und entsprechenden Regelungen angeglichener Bereiche gelten.
(Bundesarbeitsgericht - 6 AZR 800/11 - vom 25. April 2013)
Präsentation mit Hinweisen zur Entscheidung:

Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit im TVöD 2013-ö.pdf
Zulässigkeit der mehrfachen befristeten Vereinbarung von Aufstockungsverträgen bei Teilzeitbeschäftigten
Vereinbart die Arbeitgeberin mit einem Teilzeitbeschäftigten mit der regelmäßigen Arbeitszeit von 50% eines Vollzeitbeschäftigten mehrfach vorformulierte Aufstockungsverträge, so unterliegt die in den Aufstockungsverträgen vereinbarte Befristung der Inhaltskontrolle  nach § 307 Abs. 1 BGB. Bei zwei mehrfach vereinbarten Aufstockungen von insgesamt 30% über einen längeren Zeitraum liegt eine erhebliche Aufstockung vor, für die die Arbeitgeberin sachliche Gründe für die Befristung der Teilaufstockung vortragen muß. Es soll vermieden werden, daß das unternehmerische Risiko der Arbeitgeberin unangemessen auf den Arbeitnehmer abgewälzt wird.. Die sachlichen Gründe müssen dann gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers, in seiner persönlichen Lebensführung nicht unangemessen eingeschränkt zu werden, abgewogen werden. Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht erkannt, daß die Arbeitgeberin keine hinreichenden sachlichen Gründe für die Befristung der Aufstockung vorgetragen hat. Es hat daher festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis unbefristet mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden (80% einer Vollzeitbeschäftigung) besteht.
Arbeitsgericht Berlin vom 16. Juni 2015 - 7 Ca 2723/15
Berufungsverfahren beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg - 4 Sa 1473/15 -
Verfahren wurde durch Vergleich beendet.
Berechnung Kündigungsfristen 
§ 622 Abs. 2 BGB
Berechnung verlängerter Kündigungsfrist: Anrechnung von vor dem 25. Lebensjahr zurückgelegten Beschäftigungszeiten
Vor dem 25. Lebensjahr zurückgelegte Beschäftigungszeiten sind bei der Berechnung der Kündigungsfristen gemäß. § 622 BGB Abs. 2 S.1 entgegen dem Wortlaut des Satzes 2 dieser Vorschrift mit einzubeziehen. Die Nichtanrechnung der vor dem 25. Lebensjahr zurückgelegten Beschäftigungszeiten stellt eine Diskriminierung wegen des Alters dar und ist von den nationalen Gerichten daher nicht anzuwenden.
Europäischer Gerichtshof vom 19. Januar 2010 - C 555/07 (Entscheidungsgründe liegen vor)
Die Entscheidung erging aufgrund eines Vorlagebeschlusses des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf. Damit wurde zugleich eine Entscheidung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aus dem Jahre 2008 bestätigt.
Wirksamkeit von allgemeinen Arbeitsbedingungen
Arbeit auf Abruf bei Überschreitung der vereinbarten Mindestarbeitszeit um mehr als 25%
Die Vereinbarung von Arbeit auf Abruf mit einer Mindestarbeitszeit von 40 Stunden monatlich und 10 Stunden wöchentlich in allgemeinen Arbeitsbedingungen ist unwirksam, wenn der Anteil der einseitig abrufbaren Mehrleistung 25% der vereinbarten Mindestarbeitszeit überschreitet. Eine solche Vereinbarung stellt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, weil das Wirtschaftsrisiko der Arbeitgeberin unzulässig auf den Arbeitnehmer übertragen wird. Im übrigen verstößt die Vereinbarung gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie in sich widersprüchlich ist. An die Stelle der unwirksamen Arbeitszeitvereinbarung  tritt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Beschäftigungspflicht im Umfang der durchschnittlich in der Vergangenheit tatsächlich monatlich geleisteten  Arbeitszeit gerundet auf volle Stunden.
ArbG Berlin vom 30. Oktober 2008 - 33.Ca.1548/08 - bisher nicht veröffentlicht
bestätigt durch Landesarbeitgericht Berlin-Brandenburg vom 12. Mai 2009 - 7 Sa 201/09 - rechtskräftig
TdL-Einmalzahlungen für Angestellte der Vivantes GmbH
Das Bundesarbeitsgericht hat Angestellten der Vivantes-Netzwerk für Gesundheit GmbH (ausgegliederte Kliniken des Landes Berlin) die Einmalzahlungen aufgrund des Tarifvertrages über die Einmalzahlungen für 2006 und 2007 (TdL) zugesprochen. Grundlage war ein Tarifvertrag, der die Anwendung des BAT/BAT-O und die diese jeweils ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der jeweils für den Bund und die Länder geltenden Fassung vorsah. Damit wurde die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, die den Klägerinnen die Einmalzahlungen wegen der Regelungen des für das Land Berlin geltenden Anwendungstarifvertrages-Berlin - dort statische Fortgeltung des BAT/BAT-O auf dem Stand von 2003 - verweigert hatten, abgeändert.
Bundesarbeitsgericht vom 18. März 2009 - 4 AZR 84/08 - 4 AZR 398/08 - (Urteilsbegründung liegt vor)

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